Pflegestufen-Reform 2017
Schon lange wurde die Höhe der Pflegeleistungen kritisiert, dass sie den Anforderungen von Pflegebedürftigen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, d.h. insbesondere von Menschen mit Demenz, nicht gerecht wird. In einem Modellprojekt wurde 2014 ein neues System der Leistungen erprobt. Demnach wird der Begriff der Pflegebedürftigkeit nun neu definiert und an Demenz Erkrankte werden weiter in den Mittelpunkt der Betrachtung gerückt.
Seit dem 01.01.2017 heißt das vor allem: Neue Pflegestufen! Statt der bisherigen drei gibt es fünf Pflegegrade, die eine differenziertere Bestimmung der benötigten Pflegeleistungen mit sich bringen. So profitieren auch von dieser Neuerung primär Demenzkranke, die bisher mit körperlich Beeinträchtigten verglichen wurden und so oftmals auf Leistungen der Pflegeversicherung verzichten mussten. Diese einseitige Betrachtungsweise wurde jetzt abgelöst: Bei den neuen Pflegegraden werden geistige und körperliche Faktoren der Pflegebedürftigkeit in gleichem Maße berücksichtigt.
Das zweite Pflegestärkungsgesetz ist bereits zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Die Verbesserungen, die ab 2017 wirksam wurden, wurden in diesem Jahr vorbereitet, indem zum Beispiel das Beratungsangebot für Gepflegte und ihre Angehörigen erhöht, die Rahmenverträge angepasst und die Anzahl der Pflegekräfte möglichst aufgestockt werden.
Pflegegrade
PFLEGEGRAD 1 |
PFLEGEGRAD 2 |
PFLEGEGRAD 3 |
PFLEGEGRAD 4 |
PFLEGEGRAD 5 |
---|---|---|---|---|
geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (12,5 - 26,5 Punkte) |
Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (27 - 47 Punkte) |
Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (47,5 - 69,5 Punkte) |
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (70 - 89,5 Punkte) |
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (ab 90 Punkte) |
Monatliche Leistungen im Überblick (Achtung neue Anpassungen seit Januar 2025)
PFLEGEGRADE |
GELDLEISTUNG |
SACHLEISTUNG |
ENTLASTUNGSBETRAG AMBULANT (ZWECKGEBUNDEN) |
LEISTUNGSBERTRAG VOLLSTATIONÄR |
---|---|---|---|---|
Pflegegrad 1 |
131 € |
131 € | ||
Pflegegrad 2 |
347 € |
796 € |
131 € |
805 € |
Pflegegrad 3 |
599 € |
1.497 € |
131 € |
1.319 € |
Pflegegrad 4 |
800 € |
1.859 € |
131 € |
1.855 € |
Pflegegrad 5 |
990 € |
2.299 € |
131 € |
2.096 € |
Das Neue Begutachtungsassessment
Seit dem 1. Januar 2017 werden Aktivitäten und Fähigkeiten in den verschiedensten Lebensbereichen des Pflegebedürftigen bewertet. Welche Hilfe und Unterstützung benötigt der Einzelne, was kann er alleine bewerkstelligen, wie weit kann und muss die Hilfe Ihn unterstützen.
Mit Hilfe von Fragebögen ermittelt der Gutachter den Grad der Selbstständigkeit in sechs verschiedenen Bereichen. Unter Anwendung eines Punkte- und Gewichtungssystems wird dann der Pflegegrad ermittelt.
Modul 1: Mobilität
Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Modul 4: Selbstversorgung
Modul 5: Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte
Außerdem gibt es besondere Leistungen bei Verhinderungs-, Kurzzeit-, Tages- oder Nachtpflege.
Pflegende Angehörige können sich auch freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichern. Die Pflegeversicherung übernimmt unter Umständen Beiträge zur Arbeitslosen- und zur Krankenversicherung.
Pflegepersonen sind im Rahmen ihrer pflegerischen Hilfen gesetzlich unfallversichert.